Schutz vor häuslicher Gewalt

Häusliche Gewalt
Schutz vor häuslicher Gewalt
Opfer häuslicher Gewalt brauchen Hilfe. In akuten Gefahrensituationen leistet die Polizei diese Hilfe unmittelbar, nachdem sie informiert wird. Sie verhindert so zunächst, dass die häusliche Situation weiter eskaliert.
LKA NRW
Programm Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

Zur Abwehr von Gefahren kann die Polizei eine Reihe von Maßnahmen treffen
Nach einer Gewaltanwendung kann die Polizei den Gewalttäter der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot für zehn Tage aussprechen, wenn die Gefahr weiterer Gewalthandlungen besteht. Dem Opfer wird eine Dokumentation des Einsatzes ausgehändigt. Diese ist wichtig, falls beim Familiengericht weiteren Schutz beantragt werden soll. Das ist in der Regel erforderlich, um den Gewaltkreislauf zu durchbrechen.

Die Polizei wird die Einhaltung des Rückkehrverbots während der Zehn-Tage-Frist unangemeldet überprüfen. Ein Verstoß kann mit Ordnungsgeld oder mit Ordnungshaft verfolgt werden. Sollte der Täter versuchen, während des Rückkehrverbots in die Wohnung zu kommen, sollte die Polizei auf jeden Fall informiert werden.
Die Zehn-Tage-Frist der polizeilichen Wohnungsverweisung gibt den Opfern die Möglichkeit, in Ruhe Beratung in Anspruch zu nehmen und bei einer Hilfeeinrichtung vor Ort Unterstützung zu holen. Mit Einverständnis des Opfers vermitteln die eingesetzten Kolleginnen und Kollegen vor Ort einen Kontakt in der Nähe.

Schutz vor weiterer Gewalt (zivilrechtlicher Schutz)

Mit dem Gewaltschutzgesetz werden die Schutzmöglichkeiten der Opfer häuslicher Gewalt deutlich gestärkt und die Täter und Täterinnen stärker zur Verantwortung gezogen. Es ermöglicht dem Familiengericht, dem Täter langfristig ein Betreten der gemeinsamen Wohnung zu verbieten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um eine Eskalation der Gewalt in der Familie oder Beziehung zu unterbrechen. Außerdem können gegenüber dem gewalttätigen Partner Näherungsverbote und die Untersagung von Kontakten (Anrufe, Nachrichten per SMS, Fax, E-Mail, sozialer Netzwerke) sowie anderer Formen der Belästigung ausgesprochen werden. Darüber hinaus kann das Gericht den Täter dazu verpflichten, der gefährdeten Person die gemeinsam genutzte Wohnung zumindest befristet (grundsätzlich für sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens sechs weitere Monate) zu überlassen – unabhängig von der Frage, wer Allein- oder Miteigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist.

Wie können Sie zivilrechtlichen Schutz beantragen?

Sie können sich an das Familiengericht wenden und eine Schutzanordnung beantragen, indem Sie dort persönlich und/oder unter Hinzuziehung eines Anwalts vorstellig werden. Der Familienrichter kann bestimmen, dass der Täter oder die Täterin Täter sich an Schutzanordnungen halten muss, zum Beispiel:

  • Die gemeinsame Wohnung auch längerfristig oder dauerhaft zu verlassen,
  • Eine bestimmte Entfernung zum Opfer oder dessen Kindern einzuhalten oder
  • Jeglichen Kontakt zu meiden.

Ein Verstoß gegen gerichtliche Schutzanordnungen ist eine Straftat gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Missachtet der Täter bzw. die Täterin die Schutzanordnungen, informieren Sie unverzüglich die Polizei! Diese hat vom Gericht Kenntnis von der Schutzanordnung und kann weitere notwendige Maßnahmen zum Ihrem Schutz treffen. Beachten Sie, dass der Antrag auf zivilrechtlichen Schutz kostenpflichtig sein kann. Eventuell haben Sie Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, wenden Sie sich hierfür an das Gericht.

Hilfe und Unterstützung

Opfer häuslicher Gewalt empfinden ihre Situation oftmals als ausweglos. Holen Sie sich professionelle Hilfe, um Unterstützung für den Weg aus der Gewalt zu erhalten.

Ansprechpartner vor Ort sind neben der Polizei, die in akuten Gewaltsituationen über den 110 jederzeit zu erreichen ist,

  • Frauenberatungsstellen; Beratungsstellensuche auf:

  • Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“. Unter der Rufnummer 08000 116 016 können Sie sich an 365 Tagen zu jeder Uhrzeit anonym und kostenlos beraten lassen. Mit Hilfe von Dolmetscherinnen ist eine Beratung in vielen Sprachen möglich. Anrufe werden streng vertraulich behandelt. Nach einer Erstberatung werden die von Gewalt betroffenen Frauen an eine Unterstützungseinrichtung vor Ort weitervermittelt. (www.hilfetelefon.de)

  • Frauenhäuser (www.frauenhauskoordinierung.de)

  • Interventionsstellen für Opfer häuslicher Gewalt

  • Ehe- und Familienberatungsstellen

  • Gleichstellungsstellen der Landratsämter und Kommunen (http://www.frauenbueros-nrw.de/service/gleichstellungsstellen-in-nrw.html)

  • Rechtsantragsstellen der Gerichte

  • Rechtsberatungsstellen

  • Opferhilfeorganisationen, z. B. WEISSER RING e.V. (www.weisser-ring.de oder

    über das Opfertelefon des Weissen Ring e.V. unter Tel.: 116 006)

  • Opferschutzbeauftragte der Polizei

  • Telefonseelsorge rund um die Uhr unter 0800 111 0111 oder 0800 111 0222.

 

Männer im Kontext Häuslicher Gewalt

Zwar geht die Gewalt im häuslichen Kontext in vielen Fällen von Männern aus, jedoch können auch Männer Opfer Häuslicher Gewalt werden.

Hilfe und Unterstützung erhalten Männer bei

  • Männerberatungsstellen

  • Außenstellen des Weißer Ring e.V. (www.weisser-ring.de oder über das Opfertelefon des Weißer Ring e.V. unter 116006)

  • speziell geschulte Beamtinnen/Beamte für den polizeilichen Opferschutz Ihrer Polizei vor Ort

  • Telefonseelsorge rund um die Uhr erreichbar unter 0800 – 1110111 oder unter 0800 - 1 11 0222

  • Gleichstellungsstellen der Landratsämter und Kommunen (http://www.frauenbueros-nrw.de/service/gleichstellungsstellen-in-nrw.html)

Spezielle Angebote für LSBTI finden Sie auf www.rubicon-koeln.de.

Um den Gewaltkreislauf zu durchbrechen,, sind Verhaltensänderungen beim Täter oder der Täterin notwendig. Diese Verhaltensänderungen sollen mit Hilfe von sozialen Trainingsprogrammen (Täterprogramme), deren Teilnahme die Justiz dem Täter oder der Täterin verpflichtend auferlegen kann, erzielt werden.
Täterprogramme werden häufig von Beratungsstellen der Diakonie, der Caritas, der Arbeiterwohlfahrt oder dem Sozialdienst Katholischer Männer angeboten. Auch Täterinnen und Täter häuslicher Gewalt können sich an die Hilfsorganisationen wenden, um Unterstützung in der Verhinderung weiterer Gewaltausbrüche zu erhalten.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110