Datei Gewalttäter Sport

Bengalo im Fußballstadion
Datei Gewalttäter Sport
Diese Datei versetzt die Polizei bundesweit in die Lage, zielgerichtet polizeiliche Maßnahmen zu treffen und dabei zwischen Störern und Nichtstörern zu unterscheiden.
IM NRW

Informationen zur Datei „Gewalttäter Sport“ 


Bei der Datei „Gewalttäter Sport“ handelt es sich gemäß § 29 Abs. 1 bis 5 BKAG um eine Verbunddatei, welche es den Polizeien der Länder sowie der Bundespolizei ermöglicht, sport-spezifische Personenerkenntnisse zu speichern und im Fahndungssystem INPOL abzubilden. 

Welche Personen werden in dieser Datei gespeichert? 
Es werden Daten solcher Personen gespeichert, gegen die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen wegen folgender Straftaten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, oder die deswegen rechtskräftig verurteilt worden sind: 

  • Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen Leib oder Leben oder fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Sachschadens
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
  • Gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§ 315 ff. StGB)
  • Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Verstöße gegen das Waffengesetz
  • Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
  • Landfriedensbruch (§§ 125 ff. StGB)
  • Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
  • Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB
  • Raub- und Diebstahlsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
  • Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB)
  • Handlungen nach § 27 Versammlungsgesetz
  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB)
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB) 

Darüber hinaus können die Daten von Personen gespeichert werden, gegen die von der Polizei Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen angeordnet wurden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich diese Personen zukünftig im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen an Straftaten von erheblicher Bedeutung beteiligen werden. Soweit nicht ohnehin ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet wurde, können auch Daten von Personen gespeichert werden, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt wurden, wenn sie in der Absicht mitgeführt wurden, im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu begehen.
Zudem besteht die Möglichkeit, eine Person, die im Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung von einer präventiv polizeilichen Maßnahme (Meldeauflagen, Bereichsbetretungsverbote, Beförderungsausschlüsse sowie Maßnahmen nach dem Pass-/Personalausweisgesetz) betroffen ist, für die Dauer der Maßnahme zu erfassen.
Dabei ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass der Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht nur bei Ereignissen im Stadion selbst gegeben ist. Auch Vorkommnisse im Stadionumfeld, während der An- und Abreise sowie an anderen Treffpunkten außerhalb der Veranstaltungsorte können zu einer Speicherung führen.
Eine Übermittlung an Stellen außerhalb der Polizei, z.B. an Fußballverbände oder -vereine, findet nicht statt.


Wer speichert Personen in dieser Datei und wo bekomme ich eine Datenauskunft? 
Die Polizeibehörden, in deren Zuständigkeitsbereich der speicherungsfähige Sachverhalt festgestellt wurde (Tatortprinzip), die Bundespolizeidirektionen und die polizeilichen Landesinformationsstellen für Sporteinsätze sind berechtigt, Personen und Ereignisse in der Datei zu speichern. Die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) mit Sitz in Duisburg speichert selbst nur Erkenntnisse, die ihr von ausländischen Polizeibehörden übermittelt werden (sog. Auslandssachverhalte). Voraussetzung hierbei ist, dass diese auch dann gespeichert würden, wenn sich der Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland zugetragen hätte.
Für Auskünfte zur Datei „Gewalttäter Sport“ ist immer die Polizeibehörde verantwortlich, die diese Daten gespeichert hat. 
In Fragen des Datenschutzes können Sie sich unter folgendem Link an die behördlichen Datenschutzbeauftragten NRW wenden: https://polizei.nrw/datenschutzerklaerung


Besteht ein Zusammenhang zwischen dieser Datei und bundesweiten Stadionverboten? 
Bundesweite Stadionverbote werden durch den jeweiligen Fußballverein oder den DFB nach Anregung durch die Polizei ausgesprochen. Die Voraussetzungen für die Aussprache eines Stadionverbotes sind in den Richtlinien des DFB zur einheitlichen Behandlung von Stadion-verboten festgelegt.

Wie viele Personen sind in dieser Datei gespeichert? 
Mit Stand Dezember 2020 sind ca. 7.900 Personen in der Datei gespeichert. 

Unter welchen Voraussetzungen werden Personen aus der Datei gelöscht? 

  • Grundsätzlich sofort, wenn sie für die mit der Datei verfolgten Zwecke nicht mehr benö-tigt werden
  • Automatische Löschung der Daten von Erwachsenen und Jugendlichen nach fünf Jah-ren
  • Zwei Jahre bei Kindern durch verkürzte Frist 
  • Bei Einzelfallprüfungen (wie anlässlich von Auskunftsersuchen)

Wie kann die Speicherung in diese Datei verhindert werden? 
Es versteht sich von selbst, dass ein Großteil möglicher Speicherungsgründe dadurch vermieden werden kann, wenn erst gar keine Straftaten begangen werden. Daran sollte allein schon wegen der Gefährlichkeit solcher Taten, den strafrechtlichen Konsequenzen und dem Schaden, der damit anderen zugefügt wird, gedacht werden.
Außerdem sollte man sich genau über Inhalt und Bedeutung der Strafbestimmungen informieren. So sind zum Beispiel auch Sachbeschädigungen, das Mitführen oder Abbrennen bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse oder das Ziehen der Notbremse im Zug bereits strafbar.
Darüber hinaus sollte man (sich) 

  • in- und außerhalb des Stadions, auf den An- und Abreisewegen und in den Bussen und Bahnen nicht einer Gruppe anschließen, von der man weiß, dass sie zur Gewalt neigt oder diese sogar (aktiv) sucht,
  • nicht an Schlägereien beteiligen, auch dann nicht, wenn andere dies provozieren,
  • nicht zu irgendwelchen "Aktionen" überreden lassen. Häufig stehen die Anstifter später geschickt und scheinbar unbeteiligt im Hintergrund, wenn es „zur Sache“ geht,
  • sofort entfernen, wenn es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt,
  • keine gefährlichen oder verbotenen Gegenstände mitführen, wie zum Beispiel: Waffen, Messer, Totschläger, Reizgas, Vermummung, Rauchkörper, Bengalische Fackeln usw. 

Diese Verhaltensweisen gelten natürlich nicht nur für den Besuch von Sportveranstaltungen. Sie sind vielmehr Grundvoraussetzungen eines sicheren und friedlichen Zusammenlebens immer und überall. Für die große Mehrheit sportbegeisterter Fußballfans sind sie selbstverständlich.


 

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110